STATUTEN
des Elternvereins des Französischen Lyzeums in Wien
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Elternverein des Französischen Lyzeums in Wien" und hat
seinen Sitz in Wien.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck,
a) das Verständnis der Eltern für die Besonderheiten des Französischen Lyzeums
in Wien als französisches Auslandslyzeum (gemäß dem Übereinkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Französischen Republik, in der jeweils geltenden Fassung, derzeit BGBl 983
Nr. 44 und Nr. 304) zu fördern und ihnen alle hiezu nützlichen Informationen
zu geben,
b) das Verständnis für die Probleme und Anliegen der verschiedenen Gruppen
von Schülern, gleichgültig welcher Herkunft, Nationalität oder Religion, im
Geiste wechselseitiger Toleranz bei Schülern, Eltern, Lehrern und Behörden zu
fördern sowie, den Kontakt zwischen den Eltern der Schüler zu verbessern,
c) die Anliegen aller Schüler und Eltern gegenüber den französischen nd
österreichischen Behörden, aber auch gegenüber den Behörden der
Heimatländer und internationalen Behörden in Angelegenheiten der Schule zu
vertreten,
d) die wirkungsvolle Zusammenarbeit von Schule und Eltern zu fördern,
e) überhaupt das Gedeihen des Französischen Lyzeums in Wien nach
Möglichkeit zu fördern.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Elternvereines können nur die Eltern (Vater und Mutter) der Kinder
sein, welche die genannte Schule besuchen oder an deren Stelle diejenigen Personen,
welche der Hauptsache nach die elterlichen Befugnisse in der Erziehung ausüben
(Erziehungsberechtigte wie Vormund, Pflegeeltern, Institutsleiter, Erzieher usw).
(2) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind mehr das Lyzeum besucht, weiters durch
Austritt oder durch Ausschluss.
(3) Neue Mitglieder werden durch den Elternausschuss aufgenommen. Ein Mitglied gilt
als aufgenommen, es sei denn, dass seine dem Elternausschuss zugegangene
Beitrittserklärung oder die Zahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von einem Monat
zurückgewiesen wird.
(4) Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als 4 Monate trotz
weiderholter Aufforderung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den
Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss des Elternausschusses ausgeschlossen
werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verein verfolgt seine Zwecke durch Versammlungen, gesellschaftliche
Veranstaltungen, Beratung und Information, insbesondere durch Herausgabe eines
Mitteilungsblattes (Courrier), durch ständigen Kontakt mit den Eltern und Vertretung
ihrer Anliegen gegenüber der Schule und Behörden, Erarbeitung und Durchführung
von Projekten zur Verbesserung der materiellen Ausstattung und zur Förderung der
pädagogischen Ziele des Französischen Lyzeums.
(2) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel werden
durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen sowie von
allfälligen Projekten, durch Spenden und sonstige unentgeltliche Zuwendungen
aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt; die
Festsetzung gilt bis ur neuerlichen Beschlussfassung.
(3) Alle schriftlichen Bekanntmachungen und Nachrichten an die Mitglieder des Vereins,
insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen im Zusammenhang mit
Wahlen können auch durch Einschaltung in das Mitteilungsblatt (Courrier) des
Elternvereines oder in Beilagen hierzu erfolgen.
§5
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, Mitgliedsbeitrag, Bekanntmachungen
(1) Der Verein verfolgt seine Zwecke durch Versammlungen, gesellschaftlichen
Veranstaltungen, Beratung und Information, insbesondere durch Herausgabe eines
Mitteilungsblattes (courrier des parents), durch ständigen Kontakt mit den Eltern und
Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Schule und den Behörden, Erarbeitung und
Durchführung von Projekten zur Verbesserung der materiellen Ausstattung und zur
Förderung der pädagogischen Ziele des Französischen Lyzeums.
(2) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel werden
durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen sowie von allfälligen
Projekten, durch Spenden und sonstige unentgeltliche Zuwendungen aufgebracht. Der
Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Festsetzung gilt
bis zur neuerlichen Beschlussfassung.
(3) Alle schriftlichen Bekanntmachungen und Nachrichten an die Mitglieder des Vereins,
insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen und Elternversammlungen
sowie Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen, können auch durch
Einschaltung in das Mitteilungsblatt (courrier des parents) des Eltervereines oder in
Beilagen hierzu erfolgen.
§6
Organe des Elternvereins
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
a) von der Hauptversammlung (§§7, 8),
b) vom Elternausschuss und dessen Unterausschüssen §§10-12),
c) vom Obmann, seinen Stellvertretern, Kassier und Schriftführer (Präsidium, §12
Ags.4 und 5, §13 Abs.1 bis Abs.7),
d) von Rechnungsprüfern (§13 Abs.8),
e) vom Beirat (§14),
f) vom Schiedsgericht (§ 15).
§7
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird vom Obmann (Obmannstellvertreter), nach Anhörung
des Präsidiums schriftlich einberufen und geleitet.
(2) Die Einladung zur Hauptversammlung ist samt einer Tagesordnung spätestens 14
Tage vor dem Tage der Hauptversammlung abzusenden oder den Schülern zur
Weiterleitung an die Eltern zu übergeben.
(3) Die Hauptversammlung ist - außer bei einem Beschluss über die Auflösung des
Vereins (§16) - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Alle Beschlüsse, ausgenommen Beschlüsse über die Ergänzung der Tagesordnung,
aufgrund eines Antrages des Obmannes (Abs.8) und die Auflösung des Vereines §16),
werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(6) Der Hauptversammlung obliegt
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das
abgelaufene Vereinsjahr, einschließlich der Berichtes des Kassiers,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) Wahl der Elternausschussmitglieder (§10),
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer (§13 Abs.8),
e) Entlastung des Elternausschusses,
f) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses nd von
Vereinsmitgliedern (Abs.7),
g) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag (§5 Abs.2),
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§16)
(7) Über Anträge zu Gegenständen, welche ausdrücklich in die Tagesordnung
aufgenommen wurden, kann in der Hauptversammlung ohne weiteres abgestimmt
werden; über sonstige Anträge (insbesondere zum Punkt "Allfälliges") kann ur mit der
Maßgabe abgestimmt werden, dass die Hauptversammlung den Antrag an den
Elternausschuss oder einen seiner Unterausschüsse zur Beratung und allfälligen
Beschlussfassung durch den Ausschuss oder Unterausschuss weitergeleitet.
(8) Jedes Mitglied kann nach Einberufung der Hauptversammlung verlangen, dass die
Tagesordnung ergänzt wird. Der Obmann ist verpflichtet, die Tagesordnung gemäß
Abs.2 unverzüglich zu ergänzen, wen ein von mindestens 30 Mitgliedern unterstützter
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung beim Obmann einlangt. Die Tagesordnung kann während der
Hauptversammlung ergänzt werden, wenn es der Obmann beantragt und die
Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen
Stimmen beschließt.
§ 8
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
Vereinsjahr
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich und zwar möglichst im
Monat September statt. Ihr obliegen insbesondere die Beschlussfassung zu den
Punkten gemäß § 7 Abs 6 lit a - lit e. Das Vereinsjahr endet mit 31. Juli, wenn die
Hauptversammlung nicht anderes bestimmt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums des
Elternausschusses oder - in den folgenden Fällen binnen vier Wochen - der
Hauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30
Mitgliedern des Vereines oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Elternausschusses oder über Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
§ 9
Elternversammlungen
Der Obmann (Obmannsstellvertreter) kann zur Information der Eltern, zur Erörterung
schulischer Fragen und zur Verabschiedung von Empfehlungen, sonstige Versammlungen
aller Eltern oder der Eltern von Schülern bestimmter Gruppen einberufen.
§ 10
Zusammensetzung des Elternausschusses, Wahlen
(1) Der Elternausschuss besteht aus mindestens 6 und höchstens 35 Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Elternausschusses können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Elternausschusses werden für zwei Jahre gewählt, wenn bei der
Wahl nicht einer kürzere Funktionsperiode bestimmt wird. Tunlichst soll jedes Jahr
etwa die Hälfte der Ausschussmitglieder gewählt werden.
(4) Ein Mitglied des Elternausschusses, das während seiner Funktionsperiode mehr als die
Hälfte der Ausschuss-, Unterausschuss- und Präsidiumssitzungen ferngeblieben ist,
kann für seine Wiederwahl nur kandidieren, wenn es aus wichtigen, später
weggefallenen Gründen verhindert war.
(5) Der Elternausschuss kann einen Wahlvorschlag erstellen; er hat dabei darauf zu
achten, dass möglichst
a) die verschiedenen Schülergruppen (Herkunftsländer, Altersstufen) angemessen
vertreten sin,
b) die Zusammensetzung durch Aufnahme neuer Mitglieder kontinuierlich
erneuert wird,
c) von jedem vorgeschlagenen Kandidaten auf Grund seiner Erfahrungen oder
seiner bisherigen Unterstützung des Elternvereines eine unabhängige und
wirkungsvolle Förderung der Vereinszwecke erwartet werden kann.
(6) Ein Wahlvorschlag des Elternausschusses soll spätestens mit der Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Darin soll jeder darauf
hingewiesen werden, dass sich zusätzliche Kandidaten melden oder vorgeschlagen
werden können, und solche Kandidaturen spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung beim Obmann schriftlicheinlangen müssen.
(7) Vor dem Wahlvorgang hat die Hauptversammlung ist die Zahl der zu wählenden
Ausschussmitglieder (6 bis höchstens 35 Mitglieder) zu bestimmen.
Ist die Zahl der Kandidaten nicht höher als die beschlossene Zahl der zu wählenden
Personen, so gelten die Personen als gewählt, für welche die Mehrheit der gültigen
Stimmen abgegeben werden Ist diese Zahl niedriger als die Zahl der Kandidaten, so
hat jedes Elternpaar (sonstiger Erziehungsberechtigter) so viele Stimmen, als Personen
zu wählen sind; für je einen Kandidaten kann jedoch nur eine Stimme abgegeben
werden; als gewählt gelten die Kandidaten, welche die höchsten Stimmenzahlen auf
sich vereinen, bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl für die noch unbesetzten Sitze
stattzufinden.
(8) Solange die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, kann der Elternausschuss
bestimmen, dass die Wahl als geheime Briefwahl durchzuführen ist.
a) In diesem Fall hat der Elternausschuss zunächst die Briefwahl
anzukündigen, außerdem seinen Wahlvorschlag bekannt zu machen und
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sich weitere Kandidaten melden oder
vorgeschlagen werden können, und dass solche Kandidaturen binnen einer
zu bestimmenden Frist von mindestens einer Woche beim Obmann
schriftlich einlangen müssen.
b) Bei Briefwahl hat der Elternausschuss die Zahl der zu wählenden
Kandidaten zu bestimmen und diese bei der Aussendung des Stimmzettels
bekannt zu machen.
c) Die Wahl ist mit einem Stimmzettel durchzuführen, der den Wahlvorschlag
des Elternausschusses sowie die Namen aller sonstigen Kandidaten zu
enthalten hat; im übrigen gilt Abs. 8 sinngemäß.
§ 11
Elternausschuss
(1) Die Geschäfte des Elternvereins werden, so weit sie nicht anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.
(2) Auch Anliegen einzelner Eltern und Schüler sollen von den Unterausschüssen und
dem Präsidium nach Anhörung aller Betroffenen vertreten werden; im Falle eines
Konfliktes mit den Interessen der Schulgemeinschaft ist jedoch diesen der Vorzug zu
geben. Der Elternausschuss und seine Unterausschüsse können zur Ermittlung des
Sachverhaltes, zur Vorberatung und zur Vermittlung in derartigen Einzelfällen eine
oder mehrere Personen bestimmen (Ombudsmann), die ihre Tätigkeit mit dem
Obmann und mit dem zuständigen Obmannstellvertreter laufend abzustimmen haben.
Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angaben verpflichtet.
(3) Die konstituierende Sitzung des Elternausschusses hat, wenn möglich, unmittelbar
nach der ordentlichen Hauptversammlung - ohne eigene Einladung - stattzufinden; es
gelten die folgenden Regeln:
a) Die konstituierende Sitzung wird vom bisherigen Obmann (Stellvertreter oder
dienstältesten Ausschussmitglied) geleitet.
b) Sie wählt alljährlich den Obmann und - nach Anhörung von Vorschlägen des
Obmannes - einen Kassier, einen Schriftführer und mehrere
Obmannstellvertreter (Präsidium), bildet die Unterausschüsse und bestellt
deren Vorsitzende.
c) Der Obmann und seine Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer sollen
wenn möglich sowohl die französische als auch die deutsche Sprache
beherrschen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Raum Wien haben.
d) Bei Bedarf können auch für den Kassier und Schriftführer Stellvertreter
gewählt werden; Der Kassier und der Schriftführer sowie deren Stellvertreter
können gleichzeitig Stellvertreter des Obmannes sein.
e) Die Vorsitzenden von ständigen Unterausschüssen sollen soweit möglich
Mitglieder des Präsidiums sein.
f) Die Wahl des Obmannes ist in geheimer Abstimmung durchzuführen, ebenso
sonstige Wahlen auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern. Als gewählt
gilt, wer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich
vereint. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die einfache Mehrheit, so ist
zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, die sich einer
Stichwahl stellen, ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei Stimmengleichheit
in diesem Wahlgang entscheidet das Los.
(4) Die Ausschusssitzungen erden vom Obmann (Obmannstellvertreter) schriftlich unter
Angabe einer Tagesordnung, tunlichst unter Einhaltung einer Frist von einer Woche,
einberufen und geleitet. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn dies ein
Viertel seiner Mitglieder verlangt. Soweit möglich sind Unterlagen betreffend die
einzelnen Tagesordnungspunkte vor der Sitzung zu versenden. Die Reihenfolge der
Gegenstände der Tagesordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder geändert werden. Die Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche in
der Tagesordnung nicht angekündigt wurde, ist zulässig, außer es erhebt ein Viertel
der anwesenden Mitglieder dagegen Einspruch; in diesem Fall darf die Angelegenheit
nur beraten werden. Am Ende jeder Sitzung soll der Termin der folgenden Sitzung
abgestimmt werden.
(5) Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder
beschlussfähig.
(6) Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein
Mitglied kann ein anderes schriftlich für eine einzelne Sitzung bevollmächtigen, sein
Stimmrecht auszuüben.
(7) Beschlüsse des Elternausschusses können auch im schriftlichen Weg gefasst werden,
es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(8) Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben und Projekte (Veranstaltungen usw) nach
Maßgabe bereits getroffener Beschlüsse können auch einzelne Personen, auch wenn
sie dem Ausschuss nicht angehören, betraut werden.
(9) Der Elternausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und
Auskunftspersonen sowie zusätzliche ständige Mitarbeiter beiziehen.
(10) Der Elternausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Die Mitglieder des Elternausschusses sind verpflichtet, die Bestimmungen der
Vereinsstatuten und einer allfälligen Geschäftsordnung, sowie von Beschlüssen der
Vereinsorgane zu beachten und loyal zu vollziehen.
§ 12
Unterausschüsse und Präsidium
(1) Der Elternausschuss kann zur Vorberatung in bestimmten Angelegenheiten ständige
und nicht ständige Unterausschüsse bilden. Diesen kann im Einzelfall auch die
Befugnis zur Entscheidung übertragen werden, die Durchführung ist jedoch erst nach
Verständigung des Präsidiums zulässig.
(2) Insbesondere können die folgenden ständigen Unterausschüsse eingerichtet werden:
a) Unterausschuss für den Kindergarten,
b) Unterausschuss für die Volksschule,
c) Unterausschuss für die Unterstufe der Mittelschule,
d) Unterausschuss für die Oberstufe der Mittelschule,
e) Unterausschuss für finanzielle und sonstige gemeinsame materielle
Angelegenheiten.
(3) Bei der Zusammensetzung der Unterausschüsse ist soweit wie möglich darauf Bedacht
zu nehmen, dass die Interessen der verschiedenen Gruppen von betroffenen Eltern
angemessen repräsentiert sind. Die Unterausschüsse sollen die Zusammenarbeit mit
den Elternvertretern in der Klassenkonferenz pflegen.
(4) Der Obmann, seine Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer bilden zusammen
das Präsidium. Dem Präsidenten obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Das Präsidium hat die Arbeit der Mitglieder des Elternausschusses und
seiner Unterausschüsse u koordinieren.
b) Das Präsidium kann Beschlüsse eines Unterausschusses sistieren und den
Unterausschuss oder den gesamten Elternausschuss mit der Angelegenheit
neuerlich befassen.
c) Das Präsidium kann anstelle des Elternausschusses Entscheidungen treffen
i. wenn Einvernehmen mit allen von einer Entscheidung betroffenen
Unterausschüssen besteht.
ii. wenn sonst z.B. wegen Dringlichkeit oder geringerer Bedeutung der
Entscheidung die Einberufung des gesamten Elternausschusses
nicht erforderlich erscheint, es sei denn, dass ein Viertel der
Mitglieder des Präsidiums widerspricht. Über derartige
Entscheidungen sind die Mitglieder des Elternausschusses so bald
als möglich zu informieren (z.B. durch Protokollübersendung). Die
Einführung der Briefwahl (§10 Abs 8), die Angelegenheiten der
konstituierenden Sitzung des Elternausschusses und nicht
behebbare Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidium
und einem betroffenen Unterausschuss sind stets vom gesamten
Elternausschuss zu entscheiden.
(5) Im übrigen gelten für die Unterausschüsse und das Präsidium die Bestimmungen von
§ 11 Abs 4 bis 11 sinngemäß.
§ 13
Vertretung und Verwaltung des Vereines
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht dem
Elternausschuss, den Unterausschüssen oder dem Präsidium übertragen sind. In
besonders dringlichen Fällen oder in Angelegenheiten von besonders geringer
Bedeutung, in welchen selbst die Befassung des Präsidiums - auch durch
Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 11 Abs 7) - nicht tunlich erscheint, kann der
Obmann alleine entscheiden, falls jedoch für die Angelegenheit ein Unterausschuss
besteht, nur nach Abstimmung mit dessen Vorgesetzten; über derartige
Entscheidungen sind die Mitglieder des Elternausschusses so bald wie möglich zu
informieren.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er hält insbesondere ständigen Kontakt
mit den obersten Organen der Schule.´
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den von ihm damit betrauten
Obmannstellvertreter, für den Fall, dass eine solche Betrauung nicht erfolge ist, durch
den Obmannstellvertreter, der am längsten Mitglied des Elternausschusses ist,
vertreten. Der Obmann kann seine Stellvertreter von Fall zu Fall oder auch ständig
damit betrauen, den Verein in bestimmten Angelegenheiten, wie z.B. Angelegenheiten
eines von ihnen geleiteten Unterausschusses nach außen, insbesondere auch gegenüber
der Schule, zu vertreten.
(4) Alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift des Obmannes oder eines Obmannstellvertreters und der Unterschrift des
Schriftführers oder Kassiers.
(5) Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter
vertreten.
(6) Dem Schriftführer obliegt die Führung von Protokollen der Hauptversammlung des
Elternausschusses und seines Präsidiums sowie die Ausfertigung von Schriftstücken
des Elternvereines, außerdem die Einholung und Verwahrung von Protokollen aller
Unterausschüsse.
(7) Dem Kassier obliegt die Übernahme der Vereinsgelder sowie deren Verwendung nach
den Beschlüssen der Vereinsorgane, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
(8) Die Rechnungsprüfer können den Beratungen des Ausschusses durch den Obmann
zugezogen werden. sie haben darüber zu wachen, dass die Vereinsgelder im Sinne der
Beschlüsse verwendet werden und haben alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen
Schriften und Bücher jährlich vor der Hauptversammlung u überprüfen und über das
Ergebnis der Überprüfung dem Ausschuss und der Hauptversammlung zu berichten.
Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.
§ 14
Beirat
Der Elternausschuss kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat aus
angesehenen Persönlichkeiten bilden. Die Funktionsperiode eines Beiratsmitglieds erlischt
nach zwei Jahren.
§ 15
Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den
streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
(2) Jeder der streitenden Teile wählt ein Vereinsmitglied um Schiedsrichter. Diese
wählen einen Obmann aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Für den Fall, dass
eine Einigung nicht zustande kommt, ist mit Los aus einer Liste von mindestens 4
Mitgliedern, welche die beiden Schiedsrichter je zur Hälfte erstellen, zu
entscheiden.
(3) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
§ 16
Auflösung des Vereines
(1) Der Beschluss über die Auflösung ist nur wirksam,
a) wenn der Tagesordnungspunkt mit der schriftlichen Einladung zur
Hauptversammlung eindeutig und ausdrücklich angekündigt wurde
b) wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind; wird diese Zahl
nicht erreicht, so ist eine zweite, eigens einzuberufende Hauptversammlung
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig;
c) wenn mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen für die Auflösung
abgegeben werden.
(2) Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung hat mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen festzusetzen, welchen Schul- und Wohlfahrtszwecken
das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
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